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Veranstaltungskalender

Kontakt

Tourismusverband Hallertau e.V.
c/o Hotel Hallertau
Ziegelstr. 4 · 85283 Wolnzach
Tel. 08441 83066
Hotline: 0172 8645333
Fax 08441 83666
info@tourismusverband-hallertau.de

Service

Hopfenland-Hallertau

Hopfenland-Hallertau

Die vier Hopfenlandkreise Pfaffenhofen a.d. Ilm, Kelheim, Freising und Landshut arbeiten im Bereich des Tourismus in der Arbeitsgemeinschaft "Hopfenland Hallertau" zusammen.

Beitragsordnung

Beitragsordnung des Tourismusverbands 1 . Beiträge der Gemeinden
Der jeweilige Beitrag einer Gemeinde setzt sich zusammen aus einem von der Einwohnerzahl abhängigen Grundbeitrag sowie einem von der Bettenzahl in Beherbergungsbetrieben abhängigen Zusatzbeitrag.

a) Grundbeitrag:

Gemeinden bis 3 000 Einwohner 100.--€
bis 6 000 Einwohner 200.--€
bis 10 000 Einwohner 300.--€

über 10 000 Einwohner 400.--€

b) Zusatzbeitrag:
Je Gästebett 5.--€


2. Beitrag der Landkreise
Die Landkreise leisten jeweils einen jährlichen Mindestbeitrag
in Höhe von 400.--€


3. Beiträge sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(Körperschaften, Anstalten, Stiftungen)
Jährlicher Mindestbeitrag je Mitglied 150.--€


4. Beiträge von nichtwirtschaftlichen Vereinen/Verbänden
Jährlicher Mindestbeitrag je Verein/Verband 50.--€
In Frage kommen hier insbesondere Vereine/Verbände, die den Verbandszweck fördern


5. Beiträge von wirtschaftlich geführten Unternehmen
Die Festsetzung der jährlichen Beiträge von wirtschaftlich geführten Unternehmen erfolgt nach 4 Kategorien:

a) Beherbergungsbetriebe
bis 8 Betten 25.--€ (Kategorie I)
9 bis 20 Betten 50.--€ (Kategorie II)
21 bis 50 Betten 100.--€ (Kategorie III)
über 50 Betten 150.--€ (Kategorie IV)

b) Gewerbliche Unternehmen ohne Bettenkapazität, aber mit touristischem Bezug entsprechend deren touristischer Bedeutung.
Die Einstufung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jährlicher Mindestbeitrag 25.--€


6. Beiträge von natürlichen Personen (Privatpersonen)
Jährlicher Mindestbeitrag je Mitglied 15.--€
Die Zahlung eines höheren Vereinsbeitrages ist möglich.


7. Beitragserhebung:
Die Beiträge und die Grundlagen für Ihre Erhebung sind spätestens alle drei Jahre zu überprüfen.
Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren und jeweils im Januar für das betreffende Kalenderjahr erhoben.

© 2010 NOWAK werbeagentur